Die neue Meldepflicht für Heizungs- und Wassermessger�te
Ab 1.1.2015 müssen neue Wasser- und Wärmezähler dem Eichamt gemeldet werden. Grundlage sind neue gesetzliche Regelungen zum Mess- und Eichwesen.
Das novellierte Mess- und Eichgesetz sowie die Mess- und Eichverordnung treten zum 01.01.2015 in Kraft. Aufgrund dieser Neuregelung müssen künftig alle neuen und erneuerten Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme dem zuständigen Eichamt gemeldet werden. Bereits zu diesem Stichtag in Betrieb befindliche Geräte sind also nicht betroffen und müssen nicht angezeigt werden.
Anzeigepflichtig ist der Verwender, der die Funktionsherrschaft über das jeweilige Messgerät innehat, und damit über die rechtliche und tatsächliche Funktionskontrolle des Gerätes verfügt. In der Regel ist dies der Eigentümer. In Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen Messgeräte dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind, gilt die Gemeinschaft als Verwender.
Bei Geräten, die bei einem Messdienstleister angemietet wurden oder nur mittels eines speziellen Gerätes durch diesen ausgelesen werden können, ist das Messdienstunternehmen Verwender und für die Anzeige neuer Geräte zuständig. Hier empfiehlt es sich, die Meldepflicht vertraglich auf Ihren Messdienstleister zu übertragen.
Es muss allerdings nicht jedes einzelne installierte Gerät angezeigt werden, sondern nur, welche Geräteart verwendet wird. Dies muss auch nur einmalig nach Inbetriebnahme neuer oder erneuerter Geräte erfolgen. Eine Ab- oder Ummeldung z. B. wegen Umzugs ist nicht erforderlich.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Die Messgeräteart
- Die Anschrift des Verwenders
- Hersteller des Gerätes
- Typenbezeichnung
- Jahr der Kennzeichnung des Gerätes
Die Anzeigepflicht kann schriftlich per Post, per Fax oder auch auf elektronischem Wege erfüllt werden. Ab 1. Januar soll dies über eine zentrale Eingabemaske unter www.eichamt.de möglich sein. Werden neue Messgeräte nicht angezeigt, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro.
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