Unterschiedliche Mehrheiten bei Beschlüssen in der Eigentümerversammlung
Nach § 21 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetzt (WEG) steht den Eigentümern die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemeinschaftlich zu. Demnach kann die Eigentümergemeinschaft in großen Teilen selbst bestimmen, über welche Angelegenheiten Beschlüsse gefasst werden. Allerdings ist im Wohnungseigentumsgesetzt geregelt, dass für verschiedene Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung unterschiedliche Mehrheiten erforderlich sind.
Der Umlaufbeschluss der Eigentümergemeinschaft
Eine Eigentümergemeinschaft hat auch außerhalb der jährlichen Eigentümerversammlung oder im Rahmen einer außerordentlichen Versammlung die Möglichkeit, Beschlüsse zu fassen. Gemäß § 23 Abs. 3 WEG ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich abgeben.
Eigentümerversammlung - wann welche Mehrheit
Je nach dem, worüber in einer Eigentümerversammlung abgestimmt werden soll, bedarf es unterschiedlicher Mehrheiten. Hier erfahren Sie, welche Mehrheiten für die unterschiedlichen Beschlüsse erforderlich sind.
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