Moderne, dichtschließende Fenster? Vermieter hat Mieter auf besonderes Wohnverhalten hinzuweisen! - 30.07.2014
Der Vermieter den Mieter hat bei Einbau oder Vorhandensein isolierverglaster Kunstofffenster ausreichend und präzise auf ein angepasstes Heiz- und Lüftungsverhalten hinzuweisen.
Hat er das versäumt und es kommt zu Schimmelbildung oder Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung, ist der Mieter dazu berechtigt, die Miete zu mindern.
Tritt in einer Wohnung Schimmel auf, ist dies grundsätzlich ein Mangel.
Hat der Mieter hingegen die Schimmelbildung zu verursachen, weil er nicht ausreichend geheizt und gelüftet hat, haftet der Vermieter nicht. Solange die Ursache der Schimmelbildung allerdings umstritten ist, muss zunächst der Vermieter alle Ursachen ausräumen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Er muss also zunächst nachweisen, dass keine Baumängel vorhanden sind und der Zustand der Fenster, Türen und Heizung keinen Einfluss auf die Feuchtigkeitsbildung hat. Ebenso müssen Folgen von Wärmebrücken oder Eingriffe in die raumklimatischen Verhältnisse ausgeschlossen werden.
Erst wenn dem Vermieter dieser Beweis gelingt, muss der Mieter nachweisen, dass die Schimmelursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
Lässt der Vermieter neue, dicht schließende Fenster einbauen, muss er die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit treffen. In Frage kommt zum Beispiel der Einbau einer Lüftungsanlage, um den notwendigen Luftaustausch zu gewährleisten.
Hat der Vermieter allerdings keine solchen Maßnahmen ergriffen und den Mieter auch nicht auf ein verändertes Wohnverhalten hingewiesen, haftet der Mieter nicht für die Schimmelbildung.
In der Regel reicht es aus, wenn der Mieter morgens und abends für ca. 10 Minuten stoßlüftet, wenn kein Hinweis auf ein besonderes Wohnverhalten vorhanden ist. Im Einzelfall kann auch ein zusätzliches Heizen und Lüften erforderlich sein. Wird der Mieter allerdings nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, über das übliche Maß hinaus zu Heizen und zu Lüften bzw. den Abstand der Möbel zu den Wänden zu vergrößern, ist der Mieter auch nicht dazu verpflichtet.